Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 29.01.2019 – 8 Ta 396/18.

Begründung:
Die Aufnahme der Beurteilung „gut“ betreffend die Führung und Leistung in das Arbeitszeugnis genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot in der Zwangsvollstreckung.
Die Ausnahme
Etwas anderes gilt, wenn der Vergleich festlegt, dass das Zeugnis nach einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erstellen ist und eine Abweichung nur aus wichtigem Grund möglich ist. In einem solchen Fall haben die Parteien die Formulierungshoheit des Arbeitgebers maßgeblich eingeschränkt und diese dem Arbeitnehmer übertragen. Es liegt damit an ihm, zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will.