Das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.9.2018, Az. 7 U 85/18, „wir-sind-afd.de” hat zuletzt entschieden und „die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereits höchstrichterlich entschieden sind”. Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch ist auf jeden Fall § 12 BGB, also das Namensrecht.

Aus der Begründung des Beschlusses.
Durch die Registrierung und Nutzung der Domain seitens des Beklagten [ein Blogger] sind besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin [AfD] erheblich verletzt, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die Domain selbst nutzen möchte. Die durch den Beklagten registrierte Domain ruft selbst unter Berücksichtigung des Inhalts der Internetseite eine Zuordnungsverwirrung hervor, die im entschiedenen Fall eine Verwechslungsgefahr begründet. Denn es besteht die Gefahr, dass die relevanten Verkehrskreise personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung der Klägerin als Namensträgerin zu einer Verwendung der auf sie bezogenen Domain durch den Beklagten vermuten. Für die Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Interessen genügt es bereits, dass die Klägerin es nicht wünscht, dass ihr Name zur Bezeichnung einer Domain verwendet wird, die den Anschein erweckt, der Inhaber handele in ihrem Einvernehmen, und unter der ihr Name ohne ihr Einverständnis zu politischen Zwecken benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1953 – IV ZR 76/52). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der er annimmt, sie stamme von der Klägerin, dort nicht auf einen Internetauftritt des Beklagten stößt (OLG Köln). Erst recht hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Name nicht gebraucht wird, um gegen sie Propaganda zu machen. Sie braucht es sich nicht gefallen zu lassen, dass durch den Gebrauch ihres Namens in einer Domain zunächst der Irrtum hervorgerufen wird, die unter der Domain betriebene Homepage stamme von ihr, damit sie alsdann auf der unter dieser Domain betriebenen Webseite kritisiert wird (vgl. OLG Karlsruhe, OLG Hamburg).