Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen in der Rs. C-673/17.

Vorbemerkung: Die Richtung der Rechtsprechung des EuGH ist vorgezeichnet. Erfahrungsgemäß wird der EuGH diese Rechtsansicht übernehmen. Die Entscheidung wird rückwirken, da sie nur deklaratorisch sein wird. Wer in der Vergangenheit erhobene Daten verwenden möchte, tut gut daran, sich schon jetzt auf diese Entwicklung der EU-Rechtsprechung einzurichten. Vorausgefüllte Checkboxen können grundsätzlich keine Grundlage für die Annahme sein, der Betroffene habe wirksam eingewilligt. Stark auswirken werden sich voraussichtlich genau so, die Bemerkungen in der Entscheidung zum Bündel an Einwilligungen und zur Platzierung von Cookies.
Großer Schaden droht: Ein Urteil des OLG Frankfurt vom 24.1.2018, Az. 13 U 165/16, lässt erwarten, dass die rechtsunwirksame Einwilligung zu einer Gesamtnichtigkeit damit verbundener Rechtsgeschäfte führt und große materielle und immaterielle Schäden nach sich ziehen kann. Siehe dazu unsere Meldung vom 1.2.2019 an dieser Stelle (Archiv und Suche, z. B. Schlagwort § 817 BGB).
Der Fall
Gegenstand der Stellungnahme des Generalanwalts ist ein Verfahren vor dem vorlegenden Bundesgerichtshof zu einem Online-Gewinnspiel zu Werbezwecken. Vor der Teilnahme wurden die Nutzer aufgefordert, ihre Einwilligung in die Datenweitergabe an Werbepartner und die Platzierung von Cookies zur Webanalyse zu erklären. Das sollte durch entsprechende Checkboxen erfolgen, von denen die zweite, die zur Platzierung von Cookies, bereits mit einem voreingestellten Haken versehen war. Nach Auffassung des Generalanwalts kann darin keine wirksame Einwilligung gesehen werden.
Begründung
Es ist nicht ersichtlich ist, ob das Häkchen bewusst oder unbewusst nicht abgewählt wurde. Darüber hinaus muss eine wirksame Einwilligung gesondert abgegeben werden. Wenn nur die Gewinnspielteilnahme bestätigt wird, darf dies nicht gleichzeitig als Einverständnis mit der nicht abgewählten Platzierung von Cookies gewertet werden. Ein derartiges Bündel an Einwilligungen ist mit dem Unionsrecht (der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, e-Privacy Richtlinie 2002/58/EG und Datenschutzgrundverordnung 2016/679) nicht vereinbar. Erforderlich ist eine informierte und damit wirksame Einwilligung. Dazu muss über die Funktionsdauer der Cookies sowie darüber, ob Dritte Zugriff erhalten, aufgeklärt werden.