OLG Köln, 01.02.2019 - 6 U 147/18.
Instruktive Leitsätze zu Bezeichnungen in Bezug auf deutsche und fremdsprachige Verkehrskreise.
1. Eine rein beschreibende Benutzung eines fremdsprachigen Begriffes scheidet aus, wenn sie nur aus Sicht der fremdsprachigen, nicht aber aus der Sicht der nicht-fremdsprachigen Verkehrskreise besteht.
2. Die Dienstleistungen eines türkischen Restaurants in einer deutschen Großstadt richten sich nicht allein an ein türkisch-sprachiges Publikum, so dass nicht von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen werden kann.
3. In diesem Fall wird auch ein zweigliedriges Zeichen, das aus zwei in der Fremdsprache beschreibenden Worten besteht, nicht von einem der beiden Begriffe allein geprägt; der nicht-fremdsprachige Verkehr wird von zwei gleich kennzeichnungskräftigen Bestandteilen ausgehen.
4. Zwischen den Zeichen „Mangal“ und „Antep Mangal“ besteht in Bezug auf die Dienstleistungen eines türkischen Restaurants dementsprechend in Deutschland keine Verwechslungsgefahr.