BGH, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17.

Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.
Anmerkungen:
1.
In der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 sind zwei Teileigentumseinheiten als „Laden“ bezeichnet, bestehend aus jeweils vier Ladenräumen, zwei Fluren und einem Bad. Darin betreibt eine gewerbliche Mieterin eine Einrichtung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Obdachlose werden auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Bezirksamt tageweise untergebracht und betreut, wobei sich in der Regel zwei Personen einen Raum teilen.
2.
Am weitesten reicht natürlich, dass der BGH annimmt - ob man es begrüßt oder nicht: Ohne entgegenstehende Regelung - zum Beispiel in Teilungserklärungen - werden der Charakter der Anlage und die prägenden örtlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht geschützt. Entsprechend klar muss vor Errichtung einer Anlage geklärt werden, was erlaubt und was nicht erlaubt sein soll.
3.
Käufer tun also auch insoweit gut daran, bei Prüfung der vorgelegten Verträge nicht fahrlässig zu unterstellen, es sei auch im Interesse des einzelnen Bewohners schon alles bedacht. Prüfen Sie vor allem, ob in den rechtlichen Grundlagen der Anlage festgehalten ist, worauf Sie wert legen. Im entschiedenen Fall öffnete die Zulassung eines Ladens die Möglichkeit, dass sich die prägenden örtlichen Verhältnisse ändern. Da der BGH geurteilt hat, ist die Richtung der gesamten Rechtsprechung im vorhinein bestimmt. Auch eindeutige Mehrheits-Beschlüsse der Eigentümer können grundsätzlich nichts mehr ändern.