Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 6 U 37/17.

Der Fall
Eine - beklagte - Unternehmerin vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind.
Begründung
In der vom Gesetzgeber empfohlenen Widerrufsbelehrung sind Name, und, soweit verfügbar, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers angegeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst für Kunden nutzt.
Anmerkung:
Das Urteil führt noch aus, dass die Unternehmerin von Kunden, mit denen sie Verträge geschlossen hat, auf mehreren Nummern angerufen werden kann, und dass sie dann eben auch Widerrufe telefonisch entgegen nehmen muss. Das Urteil geht nicht darauf ein, ob sie alle für Kunden verwendeten Nummern zur Verfügung stellen muss. Eine Nummer wird wohl genügen, wenn sicher gestellt ist, dass Widerrufe auf dieser Nummer wirklich entgegen genommen werden. Das Unternehmen kann sicher stellen, dass Missbrauch ausgeschlossen ist und der Widerruf bewiesen werden kann.