BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18. Kanzleiorganisation.

a) Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls kontrolliert werden. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor (Bestätigung mehrerer BGH-Beschlüsse).
b) Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.