Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.3.2019- 7 C 26.17

Der Fall, wie ihn das BVerwG schildert:
Eine Gesellschaft gibt als Unternehmenszweck an: „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“. Sie betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem wird auf den Portalen eine Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ geführt. Darüber hinaus gibt das Unternehmen vierteljährlich ein Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist. Das Unternehmen verlangte, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Nun also die Revision.
Begründung
Vollständig liegt das Urteil noch nicht vor. Die Pressemitteilung des BVerwG führt nur kurz aus: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Pressefreiheit verbietet es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.