Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019- 13 O 38/18 KfH.

Der Fall
Die vom Gericht beurteilten Instagram-Posts einer Influencerin bestehen aus einem Foto, auf dem sie selbst abgebildet ist, und ein Begleittext ist hinzu gefügt. Der Follower kann auf das Foto klicken. Es erscheint dann ein Tag mit den Namen der Marke der von der Influencerin getragenen Kleidung oder der Accessoires. Mit einem Klick auf einen Tag ist der Nutzer dann gleich auf dem Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Die Posts sind nicht als Werbung gekennzeichnet.
Begründung der Wettbewerbswidrigkeit
Der aus EU-Recht umgesetzte § 5a Abs. 6 UWG verbietet geschäftliche Handlungen, wenn der kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird (es sei denn er ergibt sich unmittelbar aus den Umständen).
Die üblichen Rechtfertigungsversuche greifen nicht:
1.
Auch wenn die Influencerin einwendet, sie würde vorrangig Nachfragen der Follower („Woher hast du dein Kleid?“) vermeiden, ändert nichts am geschäftlichen Zweck.
2.
Auch eine (scheinbare) Privatheit der Posts und der Umstand, dass die Beklagte nicht für alle Posts bezahlt wird, nimmt nicht die Wettbewerbswidrigkeit.
3.
Dass die Influencerin immer zugleich ihr Image sowie ihre Authentizität verbessern und ihre Community stärken will, ändert nichts. Werbende sind an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert.
4.
Nicht alle Nutzer wissen, dass es sich um Werbung handelt.
Anmerkung
Sehr fraglich ist, ob nicht der nach dem europäischen Verbraucherleitbild relevante Durchschnittsnutzer Bescheid weiß, wenn schon dieses Rechtsinstitut nach allg. M. wesentlich sein soll. Mit einer repräsentativen Umfrage, dem vom EuGH und dem BGH anerkannten Beweismittel, hätten die Influencer nach den Erfahrungen des Verf. dieser Zeilen sehr wohl Chancen.