Heute hat mich mein Sohn umarmt. Zuerst dachte ich, „Och wie liebevoll”. Doch dann geht er zu seiner Mama und sagt, „Ja, er hat schon wieder zugenommen.”.

Der Fall
Ein Porsche 911 Turbo wurde über eine Internetplattform wahrheitswidrig als „reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand" ausgeschrieben. Als Verkäuferin trat eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Vertreter in Deutschland auf. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von ca. 60.000 Euro an die Gesellschaft, fuhr nach Bulgarien, unterschrieb einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht "in makellosem Bestzustand", vielmehr wies es zahlreiche Mängel u. a. infolge eines schweren Unfalls auf.
Begründung
Auch wenn die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stützt - für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat - muss berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstellt, weshalb der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden könne, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, für deren Prüfung aber die bulgarischen Gerichte zuständig sind. Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.
Anmerkung: Diese Urteilsbegründung lässt sich aus mehreren Gründen nicht halten (obwohl das OLG Celle für eine sonst gute Rechtsprechung bekannt ist):
1. Eigentumserwerb?
In der Pressemitteilung erwähnt das Gericht, dass die Klägerin, als sie in Bulgarien das Auto abholte, erfuhr, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Das Urteil geht jedoch offenbar nicht darauf ein, dass § 935 BGB (und vermutlich auch das bulgarische Recht) bestimmt: „Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.” Die Urteilsbegründung unterstellt jedoch als selbstverständlich, dass die Klägerin Eigentümerin des Porsche geworden ist.
2.
Für das Internationale Verfahrens- und das Internationale Privatrecht ist wie für das nationale Recht das Rechtsinstitut der „Vorfrage” eine Binsenweisheit. Vorfragen können verlangen, dass ausländisches Recht anzuwenden (und nicht deshalb eine Klage abzuweisen) ist. Das OLG Celle hätte somit die Klage nicht mit der Begründung als unzulässig abweisen dürfen, für bulgarisches Zivilrecht seien die bulgarischen Gerichte zuständig und deshalb für die deutschen Gerichte eben die internationale Zuständigkeit abzulehnen.
3.
Auf § 817 BGB geht die Begründung - obwohl der Porsche, wie erwähnt, gestohlen worden war - ebenfalls nicht ein:
„§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.”