BGer Entscheid vom 28.11.2018, Az.: 4 A_234/2018

Die Marke "...." wurde nicht in Gebrauchsabsicht hinterlegt, sondern in der Absicht, bestehende Marken mit diesen Bestandteilen anzugreifen und für die Beilegung der Markenstreitigkeiten Geld zu verlangen. Folglich ist die Hinterlegung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten und die Nichtigkeit der hinterlegten Marke festzustellen.
Anmerkung
Der Wert dieser Entscheidung besteht darin, dass ein immer wieder auftretender Fall herausgestellt wird. Im Übrigen ist die Entscheidung ein Musterbeispiel dafür, wie die Verfahrensvorschriften geändert werden sollten, um die Arbeitslast von Gerichten zu verringern. In 119 Randnummern wird wiederholt, um mit wenigen Worten das Entscheidende auszudrücken.