OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2019 – 16 U 205/17.

Begründung:
Kraft der rechtlichen und tatsächlichen Herrschaftsmacht, die dem Pächter durch das vertraglich gewährte Hausrecht verliehen wird, hat er die Möglichkeit, andere vom Zugang zu dem Pachtobjekt auszuschließen und ihnen damit auch die Möglichkeit zur Anfertigung von Fotoaufnahmen, insbesondere der Innenräume abzuschneiden. Aus dem Hausrecht ergibt sich Befugnis, zu entscheiden, wer Zutritt zum Grundstück erhält und zu welchen Voraussetzungen. So kann vom Pächter auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen.
Folglich war es rechtswidrig, Lichtbildaufnahmen von den Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum anzufertigen.