Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss v. 29.1.2019, Az. 16 W 4/19.

Der Fall
Zur Bebilderung eines Artikels nutzte die BILD ein Foto mit dem Hinweis: „Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden. Die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“ erwirkte eine einstweilige Verfügung, „im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses erkennbar zu machen“.
Kurz darauf veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „BILD zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin.“ Abgebildet wurde auch das Foto, das Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt. Das Landgericht Frankfurt hat dem Verlag daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Die Beschwerde beim OLG blieb erfolglos.
Begründung
BILD hat „hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“. ...Der Umstand, dass nun das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt wurde, ändert nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich die Unterlassungsverpflichtung bezieht, ist dieselbe. Die beiden Bildpublikationen unterscheiden sich nicht in ihrem Aussagegehalt.