Landgericht München I, Urteil vom 17.1.2019 - Az. 12 O 1982/18.

Der Bezahlsender Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Programme und Programmpakte dürfen nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden.
Der Fall
Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.
Begründung; Medienberichte ordnen in der Regel nicht mit Paragrafen ein, weil die Verbraucherzentrale vzbv in ihrer Pressemitteilung, wie so oft, nicht paragraphenmäßig einordnet.
§ 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung eines Leistungsänderungsvorbehalts darauf ab, ob ein solcher unter Berücksichtigung, der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Im Ergebnis ist dabei eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders und denen des Vertragspartners vorzunehmen. Entscheidend ist dabei, dass die Fassung der Klausel keine Änderungen erlaubt, welche dem Vertragspartner unzumutbar wären.
Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGH, Urteil vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92). Diesem Maßstab genügt die angegriffene Klausel nicht. Die Klausel enthält keinerlei Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beklagte zur Abänderung oder Anpassung einzelner Kanäle oder Programmpakete berechtigt ist. Vielmehr ermöglicht die Klausel der Beklagten eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.
Anmerkung
Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.