Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.2.2019 - IX ZR 181/17 -

Entschieden wurde zum Zugang eines Kündigungsschreibens. Das Problem kann jedoch genauso bei anderen Zustellungen auftreten.
Der Fall
Ein Kündigungsschreiben datierte vom 22. Dezember 2011 und war mit der Aufschrift „per Boten" versehen. Danach kam in Betracht, dass das Schreiben bereits am 22. Dezember 2011 durch einen Boten zu einer Tageszeit in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, als mit einer Entnahme noch am selben Tag gerechnet werden konnte. Eine solche Möglichkeit konnte der beklagte Rechtsanwalt auch nicht aufgrund der Äußerung des Ehemannes der Klägerin ausschließen, die Zustellung sei am 23. Dezember 2011 erfolgt. Die Äußerung war nicht dahin zu verstehen, dass am Tag zuvor der Briefkasten nach dem Zeitpunkt geleert worden ist, zu dem noch mit einer Entnahme gerechnet werden konnte, und dabei das Kündigungsschreiben nicht vorgefunden worden ist.
Begründung
Auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten darf der Rechtsanwalt vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen.. Dies gilt jedoch nur für Informationen tatsächlicher Art, nicht für die rechtliche Beurteilung eines tatsächlichen Geschehens. Bei Angaben des Mandanten mit rechtlicher Bedeutung muss der Anwalt damit rechnen, dass der Mandant die damit verbundenen Beurteilungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen.