OLG Frankfurt a. M.,Beschluss vom 22.02.2019- 6 W 9/19.

Es muss kenntlich gemacht werden, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.
Der Fall
Die Antragsgegnerin bietet von Amazon unabhängigen Verkäufern an, Kundenrezensionen gegen Entgelt zu erstellen und zu veröffentlichen. Sie vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt - eventuell gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils - behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.
Urteilsbegründung
Maßgeblich ist, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher bei Produktbewertungen davon ausgeht, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruht darauf, dass die Bewerter die Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Der Verbraucher erwartet eine nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprechen nicht dieser Verbrauchererwartung, weil die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhalten.
Anmerkung:
Warum ist Amazon „so korrekt”? Natürlich um seinen Dienst nicht zu verwässern.