Das Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.2.2019, Az. 6 U 105/18, nimmt an:

Mit Rücksicht auf die Diskussion um rechtsextreme Bestrebungen im Umfeld der AfD leisten Presseartikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Aus diesem Grund darf in diesem Zusammenhang auch identifizierend über den Kläger berichtet werden.
Anmerkungen:
Das OLG sah es auch als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass die im Rechtsstreit vorgelegten Chat-Protokolle authentisch sind.
Deshalb war es für das Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger sich in der zitierten Weise menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert hat und früher NPD-Mitglied gewesen ist, wie er dies gegenüber verschiedenen Chat-Partnern selbst angegeben hatte.
Mit der üblichen Argumentation schloss das Gericht aus, dass die Presse selbst sträflich an das Material gelangt ist und deshalb nicht berichten durfte. Wörtlich: „Die Berichterstattung ist auch nicht deshalb verboten, weil die Chat-Protokolle möglicherweise widerrechtlich „geleakt“ wurden. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass der Beklagte den etwaigen Rechtsbruch selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Deshalb überwiegt das von dem Beklagten [Presse] verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sein Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers [aus Umfeld AfD] am Schutz seiner Vertraulichkeitssphäre.