Bundesfinanzhof, erst heute in einer Pressemitteilung des BFH bekannt gemachtes Urteil vom 8. November 2018, Az. III R 13/16.

Der für die steuerliche 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis ist derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde [nach dem Listenpreis] erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
Anmerkung
Der BFH merkt in seiner Pressemitteilung an, dass das Urteil einen Taxiunternehmer betrifft und auch anzuwenden ist für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.