Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.10.2018, Az. 8 TaBV 42/18.

Der Betriebsrat kann weder die Übergabe der Entgeltlisten in elektronischer oder gedruckter Form, noch die Überlassung eines PC, auf dem die Listen gespeichert sind, noch die Gestellung zusätzlichen Büropersonals zwecks Schaffung einer "Abschreibemöglichkeit" der Listen verlangen. Derartige Ansprüche bestehen auch nach Inkrafttreten des EntgTranspG generell nicht; darauf, ob der Begriff des "Auswertens" lediglich eine zeitweilige Überlassung rechtfertigte, kommt es nicht an.
Begründung
Es ist nicht zu erkennen, wodurch sich der Aufgabenkanon des Betriebsrats im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EntgTranspG, abgesehen von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, geändert haben sollte mit der Folge, dass nach Sinn und Zweck nunmehr ein Anspruch auf Überlassung von Bruttoentgeltlisten anzuerkennen wäre, den es bisher nicht gab. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG genannte Förderung der Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb besteht "im Rahmen seiner (des Betriebsrats) Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG"; die Regelung betrifft nur eine bestimmte Ausprägung des geschlechtsneutralen Gleichstellungsgebotes und konkretisiert sie im Sachzusammenhang des EntgTranspG. Die Aufgaben des Betriebsrats werden mithin nicht erweitert, sondern nur klargestellt.