BVerwG 7 C 23.17 - Urteil vom 28. Februar 2019

Dieses Mal hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gewonnen. Er muss keinen Informationszugang zu Unterlagen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verschaffen.
Der Fall
Ein Verein zur Förderung der Informationsfreiheit beantragte beim Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Begründung
Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes eröffnet sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes. Die gewünschten Informationen gehören im entschiedenen Fall zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.