Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019 - 19 Ca 3743/18.

Die „Karnevalszeit" oder „Faschingszeit” hat vorgestern mit der Weiberfastnacht und dem Schmutzigen Donnerstag begonnen und dauert bis Aschermittwoch. "Karnevalstage" sind nur Weiberfastnacht (Schmutziger Donnerstag), Rosenmontag und Aschermittwoch.
Der Fall
Die Klägerin war von März 2013 bis August 2017 bei der Beklagten als Servicekraft in Köln beschäftigt. Sie wollte unter anderem bestätigt erhalten, während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Sie hatte 2017 jedenfalls am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit". Die Klage war erfolgreich. Das ArbG urteilte, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet hat.
Begründung
Der Begriff „Karnevalszeit" ist zwar nicht gesetzlich genau definiert. Aber im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum besteht gerichtsbekannt kein Zweifel. Anders als der Begriff der „Karnevalstage", der sich nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch beziehen kann, lässt sich die „Karnevalszeit" als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert wird, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.