Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Beschluss vom 22.02.2019, Az.: 6 B 5193/18, klargestellt, was auch Äußerungsrechtler oft übersehen:

Staatlichen Stellen steht nicht das Recht zu, auf einen als unsachlich empfundenen Angriff ihrerseits unsachlich zu reagieren. Vielmehr müssen sie die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeeinträchtigende hoheitliche Äußerungen beachten, d.h. das Sachlichkeitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Landeshauptstadt Hannover hatte in zwei Pressemitteilungen eine Zeitung und einen Redakteur der illegalen Informationsbeschaffung verdächtigt.
Das Gericht ergänzt:
Der Grundsatz der Staatsferne der Presse verpflichtet staatliche Stellen dazu, besondere Zurückhaltung bei der Kommentierung von Presseberichten zu üben, um eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Berichterstattung zu vermeiden. Sofern die Stadt Verdachtsmomente äußert, müssen diesen eine sachgerecht ermittelte Tatsachengrundlage zugrunde liegen. Der bloße Umstand, dass eine Zeitung Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden veröffentlicht, welche unter Verstoß gegen Geheimhaltungsvorschriften nach außen gelangt sind, berechtigt die Landeshauptstadt insbesondere nicht zu der öffentlichen Äußerung des Verdachts, der verantwortliche Journalist habe an dem vorherigen Rechtsverstoß eines Amtsträgers mitgewirkt.
Anmerkung
Das 60 Seiten umfassende Urteil zitiert eine Pressemittelung wie folgt:
„Zeitung steht in Verdacht mit illegal beschafften Informationen Unschuldsvermutung zu unterlaufen
Ein Redakteur der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) hat sich mutmaßlich illegal Zugang zu Akten aus dem Ermittlungsverfahren gegen Oberbürgermeister Schostok verschafft. Die Zeitung konfrontierte den Oberbürgermeister am Montag mit angeblichen „Ermittlungserkenntnissen“ der Kripo und drohte deren Veröffentlichung an. Oberbürgermeister Schostok dazu: „Es besteht der Verdacht, dass unter dem Deckmantel der Pressefreiheit mit aus dem Zusammenhang gerissenen angeblichen Enthüllungen gezielt die Unschuldsvermutung unterlaufen werden soll“.