BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZB 88/18.

Der Leitsatz: Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt.
Anmerkungen
1.
§ 130 - Inhalt der Schriftsätze - bestimmt:
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1. ...1a. ...2. ...3. ...4. ...5. ...6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
2.
Wörtlich begründet der BGH:
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat derjenige, der einen bestimmenden Schriftsatz per Telefax an das Gericht versendet, zu gewährleisten, dass seine Unterschrift so kontrastreich sichtbar ist, dass sie nach den üblichen technischen Gegebenheiten auch auf der beim Empfänger eingehenden Kopie erkennbar ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem in § 130 Nr. 6 ZPO bestimmten Erfordernis der Wiedergabe der Unterschrift auf der Telekopie.
Der „OK-Vermerk" auf dem Sendebericht für die Berufungsbegründung vermag die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht zu entlasten. Aus diesem Vermerk kann allenfalls geschlossen werden, dass die vom Sendegerät eingelesenen Daten übertragen sind, nicht aber, dass es auch äußerst kon-trastarme Abbildungen, wie die hier in Rede stehende Unterschrift, erfasst hat.