OLG München, Urt. v. 21.2.2019, Az. Az. 6 U 2988/18.

Der Bezahlsender Sky darf keine über die üblichen Telefongebühren hinausgehenden Gebühren für seine Service-Hotline für Vertragskunden erheben. Die Verbraucherschutzzentrale Bayern hatte den Bezahlsender wegen einer kostenpflichtigen Service-Hotline mit 0180-Nummer verklagt. Die Gebühren bei der Sky-Hotline betrugen 20 Cent aus dem deutschen Festnetz und maximal 60 Cent aus dem Mobilfunknetz.
Historie und Begründung
Die Verbraucherschutzzentrale Bayern hatte den Bezahlsender wegen einer kostenpflichtigen Service-Hotline mit 0180-Nummer verklagt. Die Gebühren bei der Sky-Hotline betrugen 20 Cent aus dem deutschen Festnetz und maximal 60 Cent aus dem Mobilfunknetz.
Erstinstanzlich hatte bereits das Landgericht München I „eine unlautere geschäftliche Handlung" angenommen. Gegen das Urteil des LG hatte Sky Rechtsmittel eingelegt mit der Begründung, die entscheidende Regelung im BGB sei ebenso wie eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht eindeutig. So sei nicht geklärt, was "übliche" Kosten in Zeiten bedeuten, in denen viele Menschen Handyverträge mit Mobil-Flatrates besitzen.
Das OLG ließ eine Revision zum BGH nicht zu. Sky wird vermutlich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, doch die lukrative Praxis aufrecht erhalten zu können.