Warum ein Versicherer eine Anwaltsvergütung von 1,6 Millionen Euro nicht begleichen musste: Bundesgerichtshof Urteil vom 10. Januar 2019, Az. IX ZR 89/18.

Das Verfahren in Zahlen:
Nach der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens wurde der Streitwert im Jahr 2012 gerichtlich auf 150 Mio. € festgesetzt. Der Rechtsanwalt stellte der beklagten Versicherung unter Berücksichtigung der erhaltenen Vorschüsse eine Vergütung von 1.606.813,02 € in Rechnung. Die Beklagte lehnte weitere Leistungen ab.
Der Haftpflichtversicherungsvertrag enthielt insbesondere auch die übliche Bestimmung
"Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung den Versicherern zu überlassen, dem von den Versicherern bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder den Versicherern für nötig erachteten Aufklärungen zu geben."
Die wichtigsten Sätze aus der Urteilsbegründung
1.
Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falles ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des Rechtsanwalts.
2.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren (vgl. § 3 III Nr. 1 AHB aF, Ziffer 5.1 AHB nF, § 149 VVG aF, § 100 VVG nF). Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche eine mit dieser gleichrangigen Hauptleistungspflicht des Versicherers. Sie umfasst die Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts (BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 IV ZR 149/03; vom 14. Februar 2007 IV ZR 54/04).
3.
Allein aus dem Bestehen der (zudem disponiblen) versicherungsvertraglichen Pflicht kann jedoch nicht auf deren Einhaltung geschlossen werden. Ob ein eigener Auftrag des Versicherers gegenüber dem Rechtsanwalt vorliegt, ist nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen.
4.
Den Umstand, dass die Beklagte Rechnungen des Klägers beglich, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als Anerkenntnis einer eigenen vertraglichen Verpflichtung gewertet. Zahlungen des Haftpflichtversicherers an den Rechtsanwalt, der die Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber einem Geschädigten vertritt, stellen sich regelmäßig auch für den Rechtsanwalt als Leistungen auf der Grundlage der versicherungsvertraglichen Pflicht des Versicherers zur Tragung solcher Kosten dar (§ 150 Abs. 1 VVG aF, § 101 Abs. 1 VVG nF).