Bundesgerichtshof Beschluss vom 23.1.2019, Az. VII ZB 43/18.

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 Rn. 8 m.w.N.).
Im entschiedenen Fall war innerhalb der antragsgemäß bis zum 27. Februar 2018 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung eine Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingegangen. Wurde hier die Berufungsbegründung vom 21. Februar 2018 noch am selben Tage in den Briefkasten eingeworfen, durfte der Beklagte - unabhängig davon, ob die Leerung des Briefkastens noch an diesem oder erst am folgenden Tage erfolgte - angesichts des zeitlichen Vorlaufs auf einen fristgemäßen Eingang bei dem Berufungsgericht vertrauen.
Anmerkung
Wir werden über diesen Beschluss an dieser Stelle in einigen Tagen auch unter dem Thema berichten: „Pflichten des Berufungsgerichts bei vermeintlich lückenhafter Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.”