Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2019 - 1 ME 135/18.

Der Fall, wie ihn das OVG schildert:
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses an einer stark befahrenen Eisenbahnstrecke in Wunstorf. In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft soll die neue Kinder- und Jugendpsychiatrie der KRH Psychiatrie GmbH entstehen. Die von der Stadt Wunstorf erteilte Baugenehmigung gestattet zu diesem Zweck die Errichtung eines sog. Gebäuderiegels. Die Antragsteller wenden sich gegen diese Baugenehmigung. Sie befürchten eine Zunahme der Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch die Reflexionswirkungen des Gebäuderiegels. Das Verwaltungsgericht Hannover hat ihren Eilantrag mit Beschluss vom 18. September 2018 (Az. 4 B 4894/18) abgelehnt und sich dabei auf die bislang möglicherweise einhellige Meinung von Obergerichten gestützt.
Die OVG-Entscheidung
Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts stattgegeben mit der Begründung: Das genehmigte Vorhaben ruft Verkehrslärmreflexionen hervor. Zwar ist nicht ganz geklärt, ob die Reflexionswirkungen sogar zu einer Lärmgesamt-Dauerbelastung von nachts mehr als 60 dB führen würden; das würde die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung markieren. Aber selbst wenn das zu verneinen ist, hat der Bauherr auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen müssen, denn mit dem Vorhaben würde die letzte halbwegs lärmfreie Seite des Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen. In Betracht kommt zum Schutz der Nachbarn, einen schallschluckenden offenporigen Putz anzubringen oder eine Holzlattung zu verwenden, die mit lärmdämmenden Materialien hinterfüttert ist. Solche Maßnahmen hat der Bauherr nicht vorgesehen.