Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 8.2.2019, Rechtssache:T-647/17

Begründung
Abzustellen ist darauf, dass der durchschnittliche Verbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und dass es sich bei der angemeldeten Marke Chiara Ferragni um eine zusammengesetzte Marke mit Wort- und Bildelementen handelt. Der stark stilisierte Charakter, die Farbe, die Positionierung und die Größe des Bildbestandteils sind geeignet, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von dem im unteren Teil der angemeldeten Marke angeordneten Wortbestandteil abzulenken. Im Kern ist der Bildbestandteil der angemeldeten Marke mindestens genauso unterscheidungskräftig wie die Wortelemente dieser Marke zusammengenommen. Das EUIPO hat fehlerhaft dem Wortelement „chiara" mehr Bedeutung beigemessen als dem Bildbestandteil.
Die sich einander gegenüberstehenden Marken sind auch nicht in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich. Eine Verwechslungsgefahr besteht auch nicht auf Grund des Vertriebswegs.