OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.01.2019- 16 W 54/18. „Die böse Schwiegermutter”.

Der Fall
Der Schwiegersohn klagte gegen seine Schwiegermutter. Bei einem Streit hatte er seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am Nacken gepackt und von hinten geschubst, damit er ein wenig schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und sich am Hals fassenden Sohnes an. Sie gab es Ihrer Mutter, also der Schwiegermutter des Klägers, zur Aufbewahrung
Die (beklagte) Schwiegermutter verfasste dann ein „Protokoll über Misshandlungen“, in welchem sie zahlreiche Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses „Protokoll“ sowie das Video versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte, dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und der Kriminalpolizei ebenfalls das „Protokoll“ und das Video bei.
Der Kläger begehrt von der Schwiegermutter, zahlreiche in diesem „Protokoll“ enthaltene Aussagen nicht weiter zu behaupten und zu verbreiten. Das Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Das OLG gab dem LG recht.
Begründung
Die Äußerungen sind als „privilegierte Äußerungen“ zu qualifizieren. Sie sind in einem „ehrschutzfreien Raum“ gefallen und deshalb nicht rechtswidrig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen, wozu insbesondere der engste Familienkreis gehört, der dem Ehrenschutz vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“)“. Damit soll ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
Im entschiedenen Fall sind die Äußerungen in diesem Freiraum erfolgt. Die (beklagte) Schwiegermutter unterhält zu den Adressaten der Mitteilungen einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertigt, sich über den Kläger frei auszusprechen. Unerheblich ist, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befanden und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden sind.