Anbieter von Internetdiensten müssen im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, unter der Nutzer auch tatsächlich Kontakt aufnehmen können.Google zog am Donnerstag nach Angaben des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin zurück.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war gegen Google vorgegangen, weil Nutzer auf ihre Mails nur eine automatische Standardantwort mit Hinweis auf andere Kontaktmöglichkeiten erhalten hatten. Die eingehenden Mails wurden bei Google nicht gelesen. Das verstößt nach dem Urteil des Kammergerichts gegen das Telemediengesetz.
In Paragraf 5 des Telemediengesetzes heißt es, dass Anbieter von Diensten bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dazu gehören Angaben, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“.
§ 5 TMG bestimmt wörtlich:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1)Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben übera) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.