Auch die vielen Jahrzehnte Vorstandstätigkeiten in Vereinen und Organisationen mit Wahlen halfen nicht: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss für diesen Februar einberufen werden.

Warum?
Der Verein formuliert in wenigen Zeilen schön färbend: „Das Amts-, Registergericht .. [Ort] hat Bedenken geäußert gegen die Eintragung des Wahlergebnisses. Wir hatten eine Blockwahl durchgeführt und diese sei in unserer Satzung nicht ausdrücklich geregelt.
Anmerkungen
1.
„Wer das Rechte will, der sollt es können.” Goethe, eine kaum bekannte Zeile aus: Vorspiel zur Eröffnung des Weimarischen Theaters am 19. September 1807.
2.
Wenn schon selbstbewusste Elite-Juristen als Vorbilder mit Leitungsfunktion ein solches Schreiben verantworten, darf es einmal an einem Sonntag aus rechtssoziologischer Sicht gelesen werden. Dies gilt erst recht, wenn der Brief auch mit einem Respekt erheischenden Ehrentitel gezeichnet ist. In zwei kurzen Sätzen mindestens fünf Mängel:
a) „Die Blockwahl sei in unserer Satzung nicht ausdrücklich geregelt”. Sie ist nicht ausdrücklich geregelt, auch nicht stillschweigend, sondern: überhaupt nicht. b) Es bestehen nicht nur „Bedenken”. Es war falsch, eine Blockwahl durchzuführen. c) Das Registergericht hat nicht „Bedenken geäußert gegen die Eintragung des Wahlergebnisses”. Es wollte offenbar dem Antrag des Rechtsanwaltsvereins auf Eintragung nicht stattgeben. d) Samt Zeichensetzungsfehler im Schreiben. e) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich „das Amts-, Registergericht" so bezeichnet. Was ist ein Amts-,Registergericht? Richtig ist: „Amtsgericht [Ort] Registergericht”.