Landgericht München I, Urt. v. 29.01.2019, Az. 33 O 421/18.

Siehe bitte zum Kölner (sowie zum Münchener) Verfahren den Eintrag an dieser Stelle vom 28.1.2019.
Das LG München I nimmt an, der wesentliche Sinngehalt der beiden Zeichen (AfD und Frauke Petry) sei der einer Gruppe, deren Abgrenzungs- oder Erkennungsmerkmal die Farbe Blau sei. Prioritätsälter ist das Zeichen der AfD. Was die Zeichen konkret zu bedeuten hätten, erschließe sich dem angesprochenen Verkehr zwar nicht. Es könne aber nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die beiden Bezeichnungen mit der erforderlichen Sicherheit auseinander halten können wird, wenn er ihnen bei einem Angebot derselben Dienstleistung begegne.
Anmerkung
Wie stets: Das Gericht zweiter Instanz kann einer Gruppe angehören, die anders auffasst und entsprechend anders entscheidet. Siehe bitte grundsätzlich zur Problematik in der linken Spalte „Suche”, Suchwort: „richterlicher Dezisionismus”. Kurz: Sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch des BGH könnte mit einer repräsentativen Umfrage als bestes Beweismittel der Sachverhalt ermittelt werden, wie es sich mit der Verkehrsauffassung verhält. Spätestens dann, wenn online repräsentativ ermittelt werden kann, wird sich die Verkehrsauffassung schnell und kostengünstig feststellen lassen. Heute müsste noch telefonisch oder face to face befragt werden. Befragungstechnisch stellt sich als Vorfrage die Rechtsfrage, auf welche Zeit abgestellt werden muss: auf die Zeit, in welcher die Marke eingeführt ist, oder auf die Zeit der Anmeldung der Marke oder auf die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung.