VG Dresden, Beschluss vom 23.1.2019, Az. 2 L 827/18:

Die Presse hat ein Recht auf Auskunft über Verbleiben eines wegen Volksverhetzung verurteilten Polizisten im Dienst. Das Polizeiverwaltungsamt des Freistaats Sachsen muss der Presse Auskunft zu der Frage erteilen, ob sich ein wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilter Polizist noch im Polizeidienst befindet und inwieweit er mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Soweit sich der Auskunftswunsch weiter auch auf den genauen Ausgang eines Disziplinarverfahrens und auf die genaue Verwendung des Betroffenen im Polizeidienst erstreckte, lehnte das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab.
Begründung
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 1 des Sächsischen Pressegesetzes.
Verweigerungsgründe nach Absatz 2 dieser Bestimmung greifen nicht. Im zu entscheidenden Fall überwiegt das durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Belange des betroffenen Polizisten. Da sich der Polizist in den Sozialen Medien bereits selbst identifizierbar gemacht habe, könne er sich nur in geringem Maße darauf berufen, dass die beruflichen Folgen unbemerkt bleiben müssten. Schutzwürdige Interessen des Staates an einer Geheimhaltung sind auszuschließen.
Anmerkungen
1.
Die anderen Landespressegesetze enthalten im Wesentlichen gleiche Regelungen.
2.
§ 4 SächsPresseG – Informationsrecht der Presse bestimmt
(1) Alle Behörden sind verpflichtet den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit
1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,
2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder einer Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Verlautbarungen gleichzeitig mit seinen Mitbewerbern zugänglich gemacht werden.
(5) Die Rundfunkanstalten sind nicht nach den Absätzen 1 bis 4 auskunftspflichtig.
3.
Siehe zu weiteren bemerkenswerten Entscheidungen in der linken Spalte, „Suche”, „Auskunftspflicht Presse”.