OLG Hamm 24.1.2019 Az. 4 U 42/18

Ein Kleinbrauer klagte auf Löschung der Wortmarke „Felsquellwasser” wegen Nichtnutzung. Scharfsinnig, wie für ein schlechtes Lehrbuch argumentierte er aus der Froschperspektive:
Die Markeninhaberin benutze den Begriff „Felsquellwasser” nicht als Herkunftshinweis für Bier, sondern nur zur Beschreibung eines Inhaltsstoffs. Bier mit dem Namen „Felsquellwasser“ vertreibe die beklagte Brauerei eben nicht. Da sie die Marke demnach über fünf Jahre lang nicht genutzt hatte, wäre diese zu löschen. Die Vorinstanz ließ sich überzeugen und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Einwilligung in die Löschung der Wortmarke.
Dagegen erkannte das OLG Hamm in zweiter Instanz:
Die beklagte Brauerei hat den Begriff nun einmal unstreitig seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt. Die Benutzung des Werbeslogans war die Basis dafür, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke in das deutsche Markenregister eingetragen hat. Da diese Nutzung bereits zur Eintragung ins Markenregister geführt und die Beklagte diese Nutzung fortgesetzt hatte, muss dies auch zur Erhaltung Marke genügen.