Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2019 2 BvR 2429/18

Einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts fehlt „Begründungstiefe” der Haftfortdauerentscheidung. Er verletzt das Grundrecht auf Beschleunigung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.
Der lesenswerte Beschluss zeigt überraschend viele Probleme auf. So etwa insgesamt entgegen der Verfassung:
Vorschnelle Annahme einer Überlastung. Durchschnittliche wöchentliche Termindichte von lediglich 0,53 Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer inklusive Pausen von 4 Stunden 18 Minuten pro Verhandlungstag. Kurztermine lediglich zur Wahrung der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO. Wenig vorausschauende Terminierung. Ungewöhnlich weitreichende Urlaubspläne des Verteidigers über 88 Arbeitstage im Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018, kein Sicherungsverteidiger berufen. Sachverständiger zwischen dem 8. Mai und 31. August im Urlaub. Und noch anderes mehr.