1. Landgericht Köln, Urteil vom 22.1.2019

Die „Freie Presse”meldete am 25.1.2019: Gericht weist Klage gegen Namen „Blaue Partei" ab.
„Die AfD ist mit dem Versuch gescheitert, der neuen Partei ihrer früheren Vorsitzenden Frauke Petry die Verwendung der Farbe Blau im Namen verbieten zu lassen. Wie das Landgericht Köln am Freitag auf Anfrage der "Freien Presse" mitteilte, steht der AfD mit Urteil der 31. Zivilkammer vom 22.Januar kein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.
Zur Begründung hieß es, dass die Farbe Blau von der AfD nicht im Namen verwendet werde und - anders als bei "Bündnis 90/Die Grünen" - kein begrifflicher Bestandteil des satzungsmäßigen Namens sei. Auch wenn die Klägerin die Farbe Blau durchgängig und intensiv in der Außendarstellung nutze, stehe ihr daher kein namensrechtlicher Schutz zu. Zudem verwies das Landgericht darauf, dass die Farbe Blau auch mit anderen nationalen und internationalen Parteien in Verbindung gebracht werden könne.”
2. Landgericht München I, Entscheidung für den 29.1.2019 angekündigt.
Die LTO Legal Tribute Online berichtete zuvor, am 13.11.2018:
„Petry hatte nach ihrem Austritt aus der AfD die Blaue Partei gegründet und den Schriftzug als Logo beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke angemeldet. Am 14. Oktober 2017 hatte sie die Eintragung der Marke "Die Blaue Partei" beantragt. Die AfD war mit ihrer Marke "Die Blauen" schneller und hatte sie bereits am 27. September angemeldet - rund zwei Wochen vor Petry.
Die Partei verlangt nun von Petry, ihre Marke zu löschen, und hat sie entsprechend abgemahnt. Wir sehen nach unserer Vorberatung eine Verwechselungsgefahr nach Markengesetz für gegeben", sagte die Richterin in München. Damit bestehe die Voraussetzung, die Marke löschen zu lassen. Die Urteilsverkündung ist auf den 29. Januar 2019 terminiert.
Anmerkung
Schon immer hört der in Lausanne angekommene deutsche Student: „on verra”.
Franz Beckenbauer weiß es auch schon lange: „Schaun mer mal, dann sehn mer scho.“