BGH Urteil vom 25.10.2018, Az. V ZB 259/17.

Der vom BGH formulierte Leitsatz:
„Der Rechtsanwalt, der einen falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt und einen korrigierten Schriftsatz unterzeichnet hat, genügt regelmäßig der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft anweist, den korrigierten Schriftsatz zu versenden; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es grundsätzlich nicht (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 12. Novem- ber 2013 VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 13). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Kanzleikraft nicht ausdrücklich angewiesen hat, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten.”
Der Fall
Der Rechtsanwalt hatte - welcher Anwalt schaut schon aufmerksam auf die Anschrift? - bei Unterzeichnung der Berufungsschrift bemerkt, dass der Schriftsatz versehentlich an das Landgericht adressiert gewesen war. Er gab die Unterschriftsmappe zurück und unterzeichnete die dann an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift. Die - so der BGH - „seit zwölf Jahren beschäftigte, gut geschulte und zuverlässige Mitarbeiterin” hat aber nicht die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift gefaxt, sondern versehentlich die noch an das Landgericht adressierte Berufungsschrift an die Telefaxnummer des Landgerichts.
Begründung
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt und einen korrigierten Schriftsatz unterzeichnet hat, der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt regelmäßig genügt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft anweist, den korrigierten Schriftsatz zu versenden; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, ....folgt weitere Rechtsprechung). ...
Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Kanzleikraft - wie hier - nicht ausdrücklich angewiesen hat, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten. Beauftragt der Rechtsanwalt die sonst zuverlässige Kanzleikraft damit, einen neuen Schriftsatz zu erstellen, weil der alte falsch adressiert war, und weist er sie an, den korrigierten Schriftsatz zu versenden, ist damit die Anweisung verbunden, den fehlerhaften Schriftsatz zu vernichten. Nur so kann eine zuverlässige Kanzleikraft den ihr erteilten Auftrag verstehen. Der Rechtsanwalt darf sich dann darauf verlassen, dass die Kanzleikraft, wie angewiesen, den fehlerhaften alten Schriftsatz tatsächlich vernichten und den korrigierten versenden wird.