BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - XII ZR 14/18

Auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (im Anschluss an das Urteil desselben Senats vom 7. November 2018, XII ZR 109/17).
Der Fall
Die Parteien hatten einen Vertrag abgeschlossen über Werbeflächen auf der Bande einer mobilen Soccer-Arena und auf einem Anhänger zur Nutzung. Vereinbart war ein Nettopreis von 4.099 € für die Vertragslaufzeit von fünf Jahren. Vorinstanzlich war anders entschieden worden: Der Vertrag sei als Werkvertrag einzuordnen, weil nicht die bloße Gebrauchsüberlassung der Werbefläche im Vordergrund stehe, sondern die mit der Platzierung der Werbung erwartete Werbewirksamkeit als geschuldeter Erfolg. Für die Wirksamkeit des Vertrags sei folglich zwingend erforderlich, dass dieser gerade auch in Bezug auf die Werbewirksamkeit hinreichend charakterisiert und bestimmbar sei. Mangels Angaben über den zeitlichen und räumlichen Einsatz der Bande und des Anhängers seien diese Anforderungen nicht erfüllt und der Vertrag deshalb unwirksam.
Die Beurteilung durch den BGH
Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind die konkret geschuldeten Leistungen. Sie bestehen im zu beurteilenden Fall nach dem Vertragsinhalt darin, die auf näher festgelegten Werbefeldern anzubringenden Beschriftungen über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten, um im laufenden Geschäftsbetrieb einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Versprochen werden konnte demnach lediglich, die Werbefläche als solche zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf Gegenständen stellt eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 BGB dar, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf.