Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2018, Az.: 15 K 3383/17.

Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, wie zum Beispiel die Anmietung einer Veranstaltungshalle, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Die Revision wurde zugelassen.
Anmerkung
§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen legt im Einzelnen fest:
(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und 2.
Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.
2.... oder
2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. ...
(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. 2 ...
(4)...