Bundesgerichtshof Urteil vom 26.10.2018 Az. V ZR 328/17, bekannt gegeben am 21.1.2019

a) Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstel-lung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13.
b) In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Woh-nungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
Anmerkungen
1.
Der BGH gibt an, dass er vor allem von WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; ZPO § 148 ausgegangen ist.
2.
Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Be-schlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.
3.
Allgemein gilt zur Aktivlegitimation in Wohnungseigentümergemeinschaften:
Eine individuelle Rechtsverfolgung des Wohnungseigentümers von gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen ist nicht mehr möglich, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen hat, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen.