OLG Frankfurt Beschluss vom 29.11.2018 Az. 6 W 91/18.

Der Fall
Eine Partei hatte seitens des Patentanwalts Fahrtkosten im eigenen Kraftfahrzeug und seitens des Rechtsanwalts Kosten für Bahnfahrten geltend gemacht. Beide Anwälte gehören derselben Sozietät an.
Begründung
Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis besteht nicht. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handelt es sich um getrennte Posten. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Anreise von Anwalt und Mandant oder der Anreise von zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren (vgl. dazu LG Stuttgart, Beschl. v. 2.10.2012 - 19 T 228/12 -; LG Cottbus, Beschl. v. 26.9.2005 - 24 Qs 65/05 -).