Bundesgerichtshof Urteil vom 15.1.2019, Az. VI ZR 506/17.

Der Fall, wie ihn der BGH wiedergibt:
Eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben. In ihnen unterstellt sie, der Verlag beabsichtige eventuell, über gewisse Ereignisse oder Umstände zu berichten, und sie kündigt an, sie werde gegen Berichte vorgehen. Ein Verlag forderte die Kanzlei auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen. Die Kanzlei übermittelten dem Verlag später dennoch ein weiteres gleichartiges presserechtliches Informationsschreiben.
Begründung
Derartige Informationsschreibens dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu verschaffen und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten.
Dieser rechtfertigende Sinn und Zweck greift jedoch (selbstverständlich) nicht, wenn das Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. So, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen erlauben zu beurteilen, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.
Anmerkung
Die F.A.Z., die diesen Prozess gewonnen hat, ergänzt dazu heute:
Im konkreten Fall ging es um einen Bericht der Zeitschrift Bunte über die Heirat von Herbert Grönemeyer. Schertz wollte verhindern, dass die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung darauf zurückgreift, und faxte einen Brief, in dem er auf „mannigfaltige Unwahrheiten“ und rechtswidrige „Paparazzi-Abschüsse“ hinwies – ohne freilich genau zu benennen, welche Informationen falsch und welche Bilder verboten seien.