Oberlandesgericht München Urteil vom 10.1.2019, Az. 29 U 1091/18.

Der Fall
Dash Buttons können in Haushalten hängen und auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs ermöglichen. Bestellt wird, indem auf den Dash-Button gedrückt wird. Geliefert wird unter Umständen erst Monate später. Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als der Nutzer ausgewählt hat.
Begründung
Nach § 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Online-Händler die Schaltfläche, mit der Käufer durch einen Klick den Kauf endgültig abschließen, so führen, dass jeder Käufer ohne Weiteres den Preis erkennen kann, ehe er bestellt. Erst recht ist die erwähnte Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“ unzulässig.
Anmerkung
1.
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Eine Revision ist nicht zugelassen, so dass Amazon vorab eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen muss.
2.
§ 312j BGB bestimmt:
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) ...
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. ...
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.