Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.11.2018 Az.: 5 Ca 1305/18.

Anmerkung. Anscheinend gibt es nichts, worüber nicht gestritten werden muss.
Der Fall
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gartenbauunternehmen langjährig beschäftigt. Seit September 2015 war er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15.04.2018. Sie zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016.
Begründung der Entscheidung gegen den Arbeitnehmer:
Der Arbeitnehmer hatte kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er musste die ordentliche Kündigungsfrist einhalten und konnte dementsprechend nicht erfolgreich Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016 verlangen. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31.03.2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.04.2018 beendet werden konnte. Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Ein überwiegendes finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer nicht, weil er es selbst in der Hand hatte, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Arbeitnehmers geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018, muss er hinnehmen, dass zum 31.03.2018 seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 verfallen. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.11.2018 hervor (Az.: 5 Ca 1305/18). Eine fristlose Eigenkündigung zur "Rettung" der Urlaubsansprüche ist demnach nicht möglich. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.