BGH, Beschluss vom 15. November 2018 - V ZR 25/18

Anmerkung vorab: Da wir neue Entscheidungen zum Wohnungseigentum grundsätzlich an dieser Stelle wiedergeben, und zwar am Wochenende, veröffentlichen wir hier auch diesen interessierenden Beschluss. Auf diese Weise wird erreicht, dass Sie auch seltene Entscheidungen zum WER über die Suchfunktion finden.
1.
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZR 229/17).
2.
In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17.