Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. September 2018 IV R 6/16; bekannt gegeben am 9.1.2019.

Der Fall
Zu einer Wohnanlage gehörte ein Blockheizkraftwerk. Mit ihm wurde der eigene Wärmeenergiebedarf der WEG gedeckt. Der nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde entgeltlich in das Netz eines Energieversorgers eingespeist.
Rechtliche Würdigung
Der BFH bestätigte das (erstinstanzliche) Finanzgericht darin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.