BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - VI ZB 32/17 -.

Der Fall
Ein Prozessbevollmächtigter beauftragt einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen. Der beauftragte Rechtsanwalt unterlässt es jedoch versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden.
Das Ergebnis
Das Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet in diesem Fall aus.