Bundesgerichtshof Urteil vom 12.7.2018 Az. I ZR 74/17, bekannt gegeben am 2.1.2019. Combit ./. Commit.

Leitsatz:
Bei der Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit spricht der Umstand, dass bei der Aussprache einer mehrsilbigen Klagemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeichnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: Übergang von "com-" zu "-bit"), wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache für die Ähnlichkeit der Zeichen.
Der Fall
Die Klägerin vertreibt die Software "combit Relationship Manager", "combit CRM Software" und "combit Adress Manager" für Unternehmen jeglicher Branche.
Die Beklagte vertreibt eine Professional-Service-Automation-Software mit der Bezeichnung "Commit CRM" an IT-Dienstleistungsunternehmen. CRM ist die Abkürzung für "Customer Relationship Management".
Aus der Urteilsbegründung, wörtlich:
„Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der Klagemarke 3 und dem Wortbestandteil der Klagemarke 4 einerseits und der angegriffenen Verwendungsform andererseits bestehe eine - wenn auch nicht hohe - Ähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Allerdings spricht bei der Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit der Umstand, dass bei der Aussprache der mehrsilbigen Klagemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeichnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: beim Übergang von "com-" zu "bit"), wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - gegen, sondern für die Ähnlichkeit der Zeichen.”