Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2018, Az. L 8 R 934/16. Ein Vorbild für viele Problemfälle.

Leitsatz: Die Tätigkeit als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen eines Unternehmens kann auch im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses sozialversicherungsfrei sein. Die Managerin war nicht in der für eine abhängige Beschäftigung erforderlichen Weise weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.
Das Gericht, ausführlicher: (Hervorhebungen von uns)
Die Klägerin war als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigeladenen GmbH des öffentlichen Rundfunks auf der Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig, - somit: keine Einzelaufträge, sondern Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich Social Media hat die GmbH für die gesamte Vertragslaufzeit auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin zurückgreifen müssen. Mit dem Bereich der Neuen Medien sind technische Anforderungen verbunden, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algorithmen, regelmäßig veränderten und daher ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen verlangen.
Im Rahmen der Gesamtabwägung sprechen die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung in überwiegendem Maße für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin war nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend ist. Angesichts dessen berechtigt das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung.