Auf einer Silvesterparty um ein Uhr treffen sich zwei Männer und der eine, ein Anwalt, fragt den anderen: „Sagen Sie mal, kennen wir uns nicht?“ Der andere: „Nein, ich habe Sie noch nie zuvor gesehen und die Geldforderungen ihres Mandanten sind jetzt auch verjährt!“

BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17. Bekannt gegeben am 26.12.2018.
Der BGH verneint im entschiedenen Fall einen Unterlassungsanspruch. Wir stellen die unseres Erachtens wichtigsten Sätze des Urteils nachfolgend zusammen, Hervorhebungen von uns.
1.
„Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.“(folgen Hinweise auf Rechtsprechung)
2.
Für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern ... kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an. Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der „offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse des Betroffenen, die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Internetbenutzer sowie des Suchmaschinenbetreibers überwiegt, ist diesem im Regelfall nicht ohne weiteres möglich.“ (folgt Hinweis auf Rspr.)

Anmerkung: fehlende Erörterung eines u. W. juristisch noch nicht erkannten Sonderfalls
Wie verhält es sich, wenn ein Bewertungsportal mit einer Beurteilung titelt, die bei einem Snippet der Suchmaschine als unwahre Tatsachenbehauptung verstanden wird oder sonst irre führt. Beispiel:
Ein Bewertungsportal für die Bewertung von Arbeitgebern durch Mitarbeiter gibt eine (einzige) Antwort zur Eignung einer großen Kfz-Werkstätte als Arbeitgeber wieder mit dem Titel: „Diese Kfz-Werkstätte ist nicht zu empfehlen”. Im Snippet ist nicht ersichtlich, dass sich der Titel auf die Eignung als Arbeitgeber für Mitarbeiter bezieht. Es entsteht der Eindruck, dass es sich um eine Bewertung für Kunden handelt. In diesem Falle fragt sich, ob die Suchmaschine bereits von Anfang an die Gefahr bei Snippets von Bewertungsportalen für Arbeitgeber erkennen muss. Auf jeden Fall darf die Suchmaschine auf einen Hinweis hin das Snippet nicht so belassen.